Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

  1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Heinrich Christ GmbH & Co. KG und unseren Käufern. Die Geschäftsbedingungen gelten für Unternehmer i.S.d. § 14 BGB und für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Soweit für Verbraucher teilweise abgewandelte Geschäftsbedingungen gelten, sind diese durch Fettdruck kenntlich gemacht. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Heinrich Christ GmbH & Co. KG – im Folgenden „Verkäufer“ genannt – erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Diese Geschäftsbedingungen haben ausschließlich Geltung. Sie gelten auch bei zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angeboten durch den Verkäufer. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss gültige Fassung unserer Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sein denn, der Verkäufer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender, oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende, Bedingungen des Käufers seine Leistung an den Käufer vorbehaltslos ausführt.
  3. Alle abweichenden Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und den Käufern zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in einem gesonderten Vertrag schriftlich niederzulegen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Käufers ist dagegen verbindlich, wenn dieses als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifiziert ist. Wir sind berechtigt, das in der verbindlichen Bestellung liegende Vertragsangebot des Käufers innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann in Textform oder durch Lieferung an den Käufer erklärt werden.
  2. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu treffen.

3. Preise

  1. Das in der verbindlichen Bestellung des Käufer-/in Auftrag liegende Kaufpreisangebot ist bindend. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die Preise des Verkäufers „ab Lager“ zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, ausschließlich etwaiger Fracht-, Ablade- und Verpackungsaufwendungen.
  2. Sofern es der Käufer wünscht, werden wir die Lieferung durch eine entsprechende Transportversicherung absichern. Die insoweit anfallenden Kosten trägt ebenfalls der Käufer.
  3. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenreduzierungen, oder nicht von uns zu vertretende Kostenerhöhungen, eintreten. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend, Änderungen in Materialkosten, Löhnen, gesetzlichen Vorgaben, Tarifabschlüssen oder sonstigen für die Preisgestaltung relevanten Faktoren, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen. Preiserhöhungen wird der Verkäufer dem Käufer transparent aufzeigen und auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachweisen. Im Falle eines Dauerschuldverhältnisses kann der Käufer, sollte kein Einverständnis zwischen den Parteien erzielt werden können, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Mitteilung der Preiserhöhung durch uns kündigen. Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  5. Soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist, ist die Vergütung des Verkäufers ohne Abzug, mit Zugang unserer Rechnung, sofort zur Zahlung fällig, § 271 Abs. 1 BGB. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist der Verkäufer gegenüber Kaufleuten berechtigt, Fälligkeitszinsen zu verlangen gem. § 353 HGB. Es gelten die gesetzlichen Regeln bei Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer im Übrigen berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  7. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Zahlungsansprüche abzutreten.

4. Lieferung und Lieferzeit

  1. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Gegenüber Unternehmern ist die angegebene Lieferfrist unverbindlich, es sei denn, dass diese als verbindlich zugesagt wurde.
  3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, dem Käufer in Rechnung zu stellen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass er nicht in Annahmeverzug geraten ist. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  4. Sofern die Voraussetzungen für den Annahmeverzug vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in diesem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn dieser zu diesem Zeitpunkt in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, behördliche Anordnungen) bei ihm oder seinen Lieferanten verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren, oder unmöglich machen, und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist. Der Rücktritt muss in Schriftform erfolgen.
  6. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ist dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, wenn diesem zuvor bei angemessener Fristsetzung der Rücktritt angedroht wurde.
  7. Gegenüber Verbrauchern kann der Verkäufer wegen nicht von ihm zu vertretender Leistungshindernisse, wie in Ziffer 3 e beispielhaft benannt, vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer auf die genannten Umstände innerhalb von acht Tagen, nachdem der Verkäufer Kenntnis von den Gründen erlangt hat, hingewiesen wird.
  8. Der Verkäufer ist nur gegenüber Unternehmern zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Unternehmer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungsrechts verwendbar sind und die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist. Jede Teillieferung stellt einen gesonderten Vertrag dar.
  9. Ist der Verkäufer in Verzug, so ist seine Haftung gegenüber Unternehmern für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5 % und auf insgesamt maximal 5 % des Wertes der Lieferung beschränkt.
  10. Die Lieferung wird zurückgestellt, solange der Käufer gegenüber dem Verkäufer mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Soweit dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z.B. keine Zahlung trotz mehrfacher Mahnung) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu einer ausreichenden Sicherheitsleistung bereit ist, kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

5. Erfüllungsort. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der des Verkäufers, soweit nichts anderes bestimmt ist. Übernimmt der Verkäufer auch den Transport der Ware, ist Erfüllungsort der Ort, an den die Ware abzuliefern ist. Verzögert sich die Lieferung oder die Übergabe der Ware infolge eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr des Untergangs der Ware von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand übergeben / versandt wurde und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.
  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  3. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so berechnet der Verkäufer dem Käufer vom Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Lieferbereitschaft an ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Der Käufer befindet sich in diesem Falle im Verzug der Annahme. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer.
  4. Die Abnahme der Verkaufsmenge hat bei einem festgelegten Lieferungszeitraum in gleichmäßigen Teilmengen zu erfolgen. Bei Anlieferung vor Ort hat der Käufer für eine Ablademöglichkeit zu sorgen, insbesondere für die Befahrbarkeit der Anfuhrstraße und die Befahrbarkeit der Baustelle. Wird dies seitens des Käufers nicht sichergestellt, haftet er für alle hierdurch etwaigen entstehenden Schäden.

6. Gewährleistung, Sachmängel

  1. Ist der Käufer Verbraucher, stehen diesem vollumfänglich die gesetzlichen Rechte zu, wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist. Schadensersatzansprüche des Verbrauchers wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn dieser Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware angezeigt wird.
  2. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass der Käufer die zur Wahrung von Mängelansprüchen erforderliche Mängelrüge innerhalb einer Woche und im Übrigen nach Maßgabe des § 377 HGB beim Verkäufer angebracht hat. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  3. Soweit ein Sachmangel des gelieferten Gegenstandes vorliegt, ist der Verkäufer gegenüber einem Unternehmer als Käufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl, zunächst zur Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt.
  4. Im Fall des Fehlschlagens, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) sowie Schadensersatz verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Käufer Schadensersatz, gelten die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 7.
  5. Die Frist für die Verjährung der Mängelrechte beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang gemäß  5. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Des Weiteren sind hiervon ausgenommen Schadensersatzansprüche, die auf Ersatz eines Schadens an Leib, Leben oder Gesundheit wegen eines von uns zu vertretenden Mangels oder aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen gerichtet sind. Diesbezüglich verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die Frist für die Verjährung im Fall eines Lieferregresses nach § 478 BGB bleibt unberührt, sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
  6. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch den Verkäufer nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
  7. Ansprüche gegen den Verkäufer dürfen vom Käufer weder abgetreten noch verpfändet werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
  8. Wurde mit dem Käufer, der Unternehmer ist, die Lieferung gebrauchter Gegenstände vereinbart, erfolgt die Lieferung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
  9. Muster und Prospekte begründen weder die Vereinbarung noch eine Garantie einer bestimmten Beschaffenheit.

7. Haftungsbeschränkungen

  1. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer bei grob fahrlässigen und vorsätzlichen Pflichtverletzungen durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer – und zwar beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – nur, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalspflicht“) verletzen. Bei Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht haftet der Verkäufer im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Weiter greifen sie nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Schäden an Körper, Gesundheit und Leben.
  2. Soweit die Haftung gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung seiner Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der dem Käufer gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware aus dem jeweiligen Auftrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach angemessener Fristsetzung die gelieferten Waren heraus zu verlangen. In der Rücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, wobei der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen ist.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln, solange der Eigentumsvorbehalt besteht.
  3. Ist der Käufer Verbraucher, darf während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts die Ware nicht veräußert, oder sonst über das Eigentum verfügt, werden.
  4. Ist der Käufer Unternehmer, dient der Eigentumsvorbehalt zur Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Unternehmer aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehung über Produkte des Verkäufers einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bedingungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend "Vorbehaltsware" genannt.
  5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
  6. Der Käufer als Unternehmer ist berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des fakturierten Endbetrages (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer) der Forderungen des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden sind. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, oder ein Antrag auf Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  7. Wird die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (fakturierter Endbetrag einschl. gesetzl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache zu sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
  8. Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung dessen Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  9. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Forderungen auf Verlangen des Käufers freigeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
  10. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungswahl) ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

9. Anzuwendendes Recht – Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Die Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch, sofern die Vertragsparteien Vertragsurkunden oder Korrespondenzen austauschen, die in einer Fremdsprache verfasst sind. Im Falle von Unterschieden oder Konflikten zwischen verschiedenen Sprachversionen des Vertrages ist die deutsche Version maßgeblich. Kommt es zu Streitigkeiten über den Inhalt und die Auslegung der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Verträge, so erfolgt die Auslegung der Verträge nach den allgemeinen Auslegungsregeln für die deutsche Sprache. Maßgeblich ist der für die deutsche Sprache übliche Sprachgebrauch und die allgemeine Bedeutung der verwendeten Begriffe, wie sie im deutschen Rechtsverkehr verstanden werden.
  3. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird gemäß § 38 ZPO vereinbart, dass Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Käufer und dem Verkäufer der Geschäftssitz des Verkäufers in Nürnberg ist. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer auch an dem Gericht zu verklagen, das für seinen Geschäftssitz oder den Sitz der vertragsschließenden Niederlassung zuständig ist.

10. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Teile der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Nürnberg im April 2025

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